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   BVerwG, 31.03.1995 - 11 B 6.95   

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https://dejure.org/1995,16436
BVerwG, 31.03.1995 - 11 B 6.95 (https://dejure.org/1995,16436)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1995 - 11 B 6.95 (https://dejure.org/1995,16436)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1995 - 11 B 6.95 (https://dejure.org/1995,16436)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr - Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis - Bindung der Verwaltungsbehörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren an das Strafurteil

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1995 - 11 B 6.95
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsbehörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht nach § 4 Abs. 3 StVG an das Strafurteil gebunden, wenn sie nicht von demselben, sondern von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (vgl. BVerwGE 80, 43 [BVerwG 15.07.1988 - 7 C 46/87] m.w.N.).
  • BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90

    Zurücktreten der Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage bei

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1995 - 11 B 6.95
    Ist die Berufungsentscheidung - wie hier bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung - auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur durchgreifen, wenn im Hinblick auf jede der selbständig tragenden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. z.B. Beschluß vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - ).
  • BVerwG, 30.03.1994 - 11 B 147.93

    Hinreichende Sachverhaltsaufklärung bei der Anwendung der Vorschrift des § 15 b

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1995 - 11 B 6.95
    Es sind also substantiierte Ausführungen dazu erforderlich, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht (stRspr, vgl. z.B. Beschluß vom 30. März 1994 - BVerwG 11 B 147.93 -).
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2000 - 12 M 2503/00

    Aberkennung; Alkohol; Ausland; ausländische Fahrerlaubnis; Begründung;

    Andererseits ist zu bedenken, dass eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG n. F. dann nicht eintritt, wenn die Entscheidung des Strafrichters zur Eignung bzw. zur fehlenden Eignung des Kraftfahrers keine Aussagen enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - BVerwG 7 C 46.87 - , NJW 1989, 116 = BVerwGE 80, 43(86f.) = Buchholz 442, 10 § 4 StVG Nr. 83, S. 36; Beschl. v. 1.4.1993 - BVerwG 11 B 82.92 - ; Beschl. v. 31.3.1995 - BVerwG 11 B 6.95 - ; Senat, Beschl. v. 15.8.1995 - 12 M 5004/95 - , zfs 1995, 438(439) u. Urt. v. 23.9.1996 - 12 L 2019/96 - ; Bonk, BA 1994, 238(247)).
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2005 - 12 LA 347/04

    Beglaubigte Abschrift; Bindung; Bindungswirkung; Schriftform

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Bindungswirkung nach dieser Vorschrift nicht eintritt, wenn die Entscheidung des Strafgerichts zur Eignung bzw. fehlenden Eignung des Kraftfahrers keine Aussagen enthält (vgl. Beschl. des Senats v. 17.7.2000 - 12 M 2503/00 -, ZfS 2000, 559; vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG a.F. auch BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116; Beschl. v. 1.4.1993 - 11 B 82/92 - Beschl. v. 31.3.1995 - 11 B 6/95 - Beschl. des Senats v. 15.8.1995 - 12 M 5004/95 -, ZfS 1995, 438).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 12 L 2019/96

    Fahrerlaubnisentziehung; Bindung an Strafurteil; Bindung (Strafurteil);

    Hier hat der Strafrichter aber die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5 nicht mit bindender Wirkung beurteilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1988 - BVerwG 7 B 199.88 -, Buchholz 442.10 5 4 StVG Nr. 84, S. 38), auch konnte die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Entziehungsentscheidung von einem umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter ausgehen, weshalb auch aus diesem Grunde eine Bindungswirkung zu verneinen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1988, aaO, S. 39 und Beschl. v. 31.3.1995 - BVerwG 11 B 6.95 -).
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